Einen festen Stichtag für den Antrag auf Kindererziehungszeiten gibt es nicht – gesetzlich existiert keine Frist (§ 149 SGB VI). Sie können den Antrag über das Formular V0800 theoretisch bis zum Rentenbeginn stellen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt aber, die Zeiten spätestens bis zum 10. Geburtstag des Kindes im Versicherungskonto klären zu lassen, weil dann auch die Berücksichtigungszeiten enden und spätere Nachweise schwieriger werden. Wer zu lange wartet, bekommt die Mütterrente zudem nicht rückwirkend ausgezahlt, sobald er bereits Rente bezieht.
Für Eltern klingt das Thema Rente oft noch weit weg – gerade wenn das erste Kind wenige Wochen alt ist und der Alltag aus Schlafmangel und Windeln besteht. Genau das ist aber der Punkt: Kindererziehungszeiten gehören zu den Rentenleistungen, die am häufigsten vergessen werden, weil sie nicht automatisch verbucht werden. Wer die Anmeldung verschleppt oder ganz vergisst, verschenkt bares Geld im Alter – und zwar nicht wenig. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann genau der richtige Zeitpunkt für den Antrag ist, wie viel Rente Sie dadurch tatsächlich gewinnen, welche Unterlagen Sie brauchen und welche Fehler Eltern in der Praxis immer wieder machen.
Was sind Kindererziehungszeiten überhaupt?
Kindererziehungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, die der Staat Müttern und Vätern für die Erziehung ihrer Kinder gutschreibt. Rechtlich handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten nach § 56 SGB VI – der Bund zahlt für diese Monate fiktive Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, so als hätten Sie in dieser Zeit selbst zum Durchschnittsverdienst gearbeitet und Beiträge geleistet.
Das gilt unabhängig davon, ob Sie während der Erziehungszeit berufstätig waren, in Teilzeit gearbeitet haben oder komplett zu Hause geblieben sind. Auch Selbstständige, Beamtinnen und Beamte in bestimmten Konstellationen sowie Pflege-, Stief- und Adoptiveltern können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben.
Man muss zwei Dinge sauber auseinanderhalten, die in der Praxis oft durcheinandergeworfen werden:
- Kindererziehungszeiten (KEZ): Werden als vollwertige Beitragszeiten angerechnet und erhöhen direkt Ihre Rentenpunkte (Entgeltpunkte). Für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, zählen bis zu 36 Monate (drei Jahre). Für vor 1992 geborene Kinder sind es aktuell bis zu 30 Monate – bekannt als “Mütterrente II”. Ab 2027/2028 soll mit der Mütterrente III eine weitere Angleichung erfolgen, dazu später mehr.
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung: Laufen vom Tag der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Sie erhöhen die Rente nicht direkt, schließen aber Lücken in Ihrem Versicherungsverlauf und wirken sich positiv auf die Bewertung anderer rentenrechtlicher Zeiten aus – etwa bei Berufsunfähigkeit oder bei der Wartezeit für bestimmte Rentenarten.
Beide Zeiten werden nur auf Antrag im Versicherungskonto gespeichert. Das ist der entscheidende Punkt, den viele Eltern nicht wissen: Es passiert nichts automatisch. Kein Sachbearbeiter meldet sich von selbst bei Ihnen, wenn ein Kind geboren wird. Die Verantwortung liegt bei Ihnen.
Wann sollte man den Antrag auf Kindererziehungszeiten stellen?
Kommen wir zur eigentlichen Kernfrage. Die ehrliche Antwort lautet: Es gibt keine gesetzliche Frist, aber es gibt einen klugen und einen unklugen Zeitpunkt.
Es gibt formal keine Frist – aber das ist kein Grund zum Warten
Nach § 149 SGB VI können Sie den Antrag grundsätzlich jederzeit stellen, auch noch mit 60 oder kurz vor Rentenbeginn. Die Deutsche Rentenversicherung selbst weist in ihren Pressemitteilungen ausdrücklich darauf hin, dass Kindererziehungszeiten nachträglich beantragt werden können – selbst wenn das Kind längst erwachsen ist. Theoretisch könnten Sie also auch mit 55 Jahren erstmals den Antrag für Ihr heute 30-jähriges Kind stellen.
In der Praxis ist das aber keine gute Strategie, und zwar aus mehreren Gründen:
Erstens: Die Berücksichtigungszeiten enden mit dem 10. Geburtstag des Kindes. Diese Zeit selbst wird zwar rückwirkend anerkannt, aber je länger Sie warten, desto mühsamer wird die Beschaffung von Nachweisen – etwa wenn Sie umgezogen sind, sich die Meldeadresse geändert hat oder wichtige Unterlagen wie das Familienstammbuch nicht mehr auffindbar sind.
Zweitens: Wenn Sie bereits Rente beziehen und den Antrag erst dann nachholen, wird Ihnen die Mütterrente nicht rückwirkend ausgezahlt. Die Erhöhung gilt dann erst ab dem Monat der Antragstellung beziehungsweise ab dem folgenden Zahllauf – die Monate oder Jahre, die Sie bereits als Rentnerin oder Rentner ohne die Zuschläge bekommen haben, sind für immer verloren.
Drittens: Eine frühzeitige Klärung gibt Ihnen Planungssicherheit. Wer schon mit Mitte 40 oder 50 einen aktuellen Versicherungsverlauf mit korrekt eingetragenen Kindererziehungszeiten hat, kann realistischer abschätzen, wie hoch die eigene Rente ausfallen wird – und rechtzeitig gegensteuern, falls Lücken bleiben.
Die drei besten Zeitpunkte in der Praxis
Aus meiner Beratungserfahrung kristallisieren sich drei sinnvolle Momente heraus, an denen Eltern den Antrag stellen sollten:
- Kurz nach der Geburt, sobald die Geburtsurkunde vorliegt. Das ist der sauberste Weg. Sie haben alle Unterlagen griffbereit, die Erinnerung ist frisch, und die Zeit wird sofort korrekt im Konto vermerkt.
- Im Rahmen einer Kontenklärung. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt ohnehin, den eigenen Rentenversicherungsverlauf alle paar Jahre überprüfen zu lassen. Ein Kontenklärungsantrag (Formular V0100) ist der ideale Anlass, gleich auch die Kindererziehungszeiten mit einzureichen.
- Spätestens bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Das ist die von der Rentenversicherung selbst genannte Faustregel. Danach ändert sich rechtlich zwar nichts Dramatisches, aber es ist der pragmatische Punkt, an dem alle relevanten Zeiten – Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten – ohnehin abgeschlossen sind und gemeinsam gemeldet werden können.
Ein Sonderfall betrifft Scheidungen: Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden Kindererziehungszeiten von den Familiengerichten häufig automatisch mit vorgemerkt, weil das Gericht die Rentenkonten beider Partner ohnehin abfragt. Wenn Sie geschieden sind oder sich in einem laufenden Scheidungsverfahren befinden, lohnt sich trotzdem ein eigener Blick ins Versicherungskonto – verlassen Sie sich nicht blind darauf, dass alles korrekt erfasst wurde.
Wie viel bringt das für die Rente? Realistische Zahlen
Diese Frage bewegt fast jede Mutter und jeden Vater in der Beratung – zu Recht. Die Kindererziehungszeit wird in Entgeltpunkte umgerechnet, und ein Entgeltpunkt entspricht aktuell (seit 1. Juli 2026) einem Rentenwert von 42,52 Euro monatlich. Pro Jahr Kindererziehungszeit erhalten Sie in der Regel einen vollen Entgeltpunkt.
Wichtig zu wissen: Der aktuelle Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli angepasst, meist steigt er leicht an. Die folgenden Beträge sind daher immer eine Momentaufnahme und können sich ändern – sie hängen außerdem vom Geburtsjahr des Kindes, der Anzahl der Kinder und davon ab, ob parallel eigene Beitragszeiten bestehen (Stichwort Beitragsbemessungsgrenze).
Tabelle: Rentenplus durch Kindererziehungszeiten im Überblick
| Situation | Anrechnungsdauer | Entgeltpunkte | Rentenplus pro Monat (ab 07/2026) |
|---|---|---|---|
| Kind geboren ab 1.1.1992 | bis zu 36 Monate | bis zu 3,0 EP | bis zu ca. 127,56 € |
| Kind geboren vor 1992 (aktuell, “Mütterrente II”) | bis zu 30 Monate | bis zu 2,5 EP | bis zu ca. 106,30 € |
| Kind geboren vor 1992 ab Mütterrente III (angekündigt, Auszahlung ab 2028) | bis zu 36 Monate | bis zu 3,0 EP | bis zu ca. 127,56 € |
| Zwei Kinder, beide ab 1992 geboren | jeweils bis 36 Monate | bis zu 6,0 EP | bis zu ca. 255,12 € |
| Drei Kinder, vor 1992 geboren | jeweils bis 30 Monate | bis zu 7,5 EP | bis zu ca. 318,90 € |
Alle Angaben sind Bruttowerte auf Basis des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro (Stand 2. Halbjahr 2026) und dienen der Orientierung. Die tatsächliche Höhe hängt von Geburtsjahr des Kindes, eigenem Erwerbsverlauf, Aufteilung zwischen den Elternteilen und künftigen Rentenanpassungen ab. Für eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder lassen Sie sich Ihre persönliche Renteninformation zusenden.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis macht das greifbarer: Eine Mutter, die zwei nach 1992 geborene Kinder großgezogen hat und dafür jeweils drei Jahre in Teilzeit oder gar nicht gearbeitet hat, sammelt allein über die Kindererziehungszeiten rund sechs Entgeltpunkte. Über 20 Jahre Rentenbezug gerechnet, summiert sich das schnell auf einen fünfstelligen Betrag – Geld, das ohne den V0800-Antrag komplett verloren gegangen wäre.
Zusätzlich gilt: Wer während der Kindererziehung nebenbei arbeitet, bekommt die fiktiven Beiträge aus der Kindererziehungszeit zusätzlich zu den selbst eingezahlten Beiträgen angerechnet – allerdings gedeckelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 Euro brutto im Monat). Verdienen Sie in dieser Zeit bereits sehr gut, wird die Kindererziehungszeit entsprechend gekürzt angerechnet. Eine Ausnahme gilt übrigens für gutverdienende Selbstständige außerhalb der Rentenversicherungspflicht, etwa Ärztinnen oder Anwälte mit eigenem Versorgungswerk – hier kann die volle Kindererziehungszeit trotzdem angerechnet werden, was in der öffentlichen Debatte immer wieder als Ungleichbehandlung kritisiert wird.
Wer bekommt die Kindererziehungszeit – Mutter, Vater oder beide?
Die Kindererziehungszeit wird grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet – nämlich demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Das ist ein Punkt, an dem es in der Praxis häufig zu Missverständnissen kommt.
- Haben beide Elternteile gemeinsam erzogen, ohne dass ein Erziehungsanteil eindeutig überwiegt, wird die Zeit automatisch der Mutter zugeordnet, sofern keine andere Erklärung vorliegt.
- Eltern können sich die Erziehungszeit auch untereinander aufteilen – zum Beispiel abwechselnd nach Kalendermonaten – oder komplett dem Vater zuordnen. Dafür ist eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile notwendig, die grundsätzlich nur für die Zukunft gilt (rückwirkend maximal für die letzten zwei Kalendermonate möglich).
- Bei gleichgeschlechtlichen Elternpaaren und bei Patchwork-Konstellationen mit Stief- oder Pflegekindern gelten eigene Regeln; hier lohnt sich in jedem Fall eine individuelle Beratung, etwa über die Verbraucherzentrale oder direkt bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vor Ort.
Praxistipp: Wenn ein Vater in Elternzeit gegangen ist und die Hauptverantwortung für die Erziehung übernommen hat, sollte das unbedingt dokumentiert und im Antrag entsprechend angegeben werden – sonst rutscht die Zeit automatisch zur Mutter, selbst wenn die tatsächliche Betreuungssituation anders aussah.
Schritt-für-Schritt: So beantragen Sie Kindererziehungszeiten richtig
Der Antrag ist bürokratisch unaufgeregt, wenn man weiß, welche Schritte anstehen. So gehen Sie vor:
Schritt 1: Formular V0800 besorgen
Das offizielle Formular “Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung” trägt die Bezeichnung V0800. Sie finden es kostenlos auf der Website der Deutschen Rentenversicherung, bei jeder Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort oder als Online-Formular über das eService-Portal der DRV. Für Stief- oder Pflegekinder gibt es ein separates Zusatzformular (V0805).
Schritt 2: Unterlagen zusammensuchen
Sie benötigen in der Regel:
- Geburtsurkunde des Kindes (oder Auszug aus dem Familienbuch/Stammbuch)
- Ihre Versicherungsnummer, falls bereits vorhanden
- Bei Adoption: den Adoptionsbeschluss
- Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern: Nachweise zur Betreuungssituation
- Gegebenenfalls eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile zur Aufteilung der Erziehungszeit
Wenn die Kindererziehungszeit bereits einmal im Versicherungskonto erfasst wurde (etwa im Rahmen einer früheren Kontenklärung), entfällt die erneute Vorlage der Geburtsurkunde – ein Blick in Ihre letzte Renteninformation gibt Aufschluss darüber, ob das der Fall ist.
Schritt 3: Formular ausfüllen
Tragen Sie für jedes Kind Geburtsdatum, Geburtsort und den Zeitraum der Erziehung ein. Wichtig ist die Angabe, ob Sie das Kind von der Geburt an ununterbrochen erzogen haben – falls nicht, müssen Sie Beginn und Ende der jeweiligen Erziehungsabschnitte angeben. Bei mehreren Kindern reicht ein Formular für bis zu drei Kinder; für weitere Kinder wird ein zusätzlicher Vordruck benötigt.
Schritt 4: Antrag einreichen
Sie haben drei Wege:
- Online über das eService-Portal der Deutschen Rentenversicherung mit elektronischer Unterschrift oder Ausdruck und Versand per Post
- Postalisch direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger
- Persönlich in einer der bundesweiten Auskunfts- und Beratungsstellen, wo Ihnen auch gleich beim Ausfüllen geholfen wird
Schritt 5: Bearbeitung abwarten und Bescheid prüfen
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Rentenversicherungsträger und Auslastung, liegt aber häufig bei mehreren Wochen bis wenigen Monaten. Nach Abschluss erhalten Sie einen Feststellungsbescheid. Prüfen Sie diesen sorgfältig: Stimmen die Zeiträume? Wurde das richtige Elternteil zugeordnet? Bei Fehlern haben Sie ein Widerspruchsrecht – die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids.
Häufige Fehler beim Thema Kindererziehungszeiten
In der Beratung begegnen mir immer wieder dieselben Stolperfallen. Wer sie kennt, kann sie leicht vermeiden.
- “Das macht die Rentenversicherung schon automatisch.” Der wohl häufigste und teuerste Irrtum überhaupt. Ohne Antrag bleibt die Zeit im Konto ungeklärt – dauerhaft.
- Vergessen bei mehreren Kindern. Manche Eltern beantragen die Zeit für das erste Kind, vergessen aber, das bei jedem weiteren Kind erneut zu tun. Für jedes Kind muss die Erziehungszeit gesondert erfasst werden.
- Falsche Zuordnung zwischen den Elternteilen. Wird nichts explizit erklärt, landet die Zeit automatisch bei der Mutter – auch wenn der Vater tatsächlich die Hauptbetreuung übernommen hatte.
- Zu langes Warten bis zum Rentenbeginn. Wer erst im Rentenantrag daran denkt, riskiert, dass Unterlagen fehlen und die Nachzahlung nicht rückwirkend erfolgt.
- Stief- und Pflegekinder werden vergessen. Viele wissen nicht, dass auch für diese Kinder ein Anspruch bestehen kann – vorausgesetzt, das separate Formular V0805 wird ausgefüllt.
- Keine Kontrolle des Rentenkontos. Selbst wenn ein Antrag gestellt wurde, lohnt sich alle paar Jahre ein Blick in die Renteninformation, um zu prüfen, ob die Zeiten tatsächlich korrekt und vollständig verbucht wurden.
Vor- und Nachteile: früh beantragen versus abwarten
| Kriterium | Antrag früh (kurz nach Geburt / bis 10. Geburtstag) | Antrag spät (erst bei Rentenbeginn) |
|---|---|---|
| Unterlagenbeschaffung | Einfach, alles noch vorhanden | Aufwendiger, Nachweise evtl. verloren |
| Planungssicherheit für die Rente | Hoch – Rentenverlauf früh realistisch einschätzbar | Gering – Überraschungen kurz vor Renteneintritt möglich |
| Rückwirkende Zahlung bei laufender Rente | Kein Thema, da vor Rentenbeginn geklärt | Keine rückwirkende Nachzahlung möglich |
| Verwaltungsaufwand | Einmalig, überschaubar | Teils komplizierter bei Aufteilungsfragen zwischen Eltern |
| Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung | Ausdrücklich empfohlen | Nicht empfohlen, aber rechtlich zulässig |
Die Tabelle macht deutlich: Es gibt praktisch keinen Vorteil beim Warten – außer vielleicht, dass man den Papierkram kurzfristig aufschiebt. Dem steht das reale Risiko gegenüber, im Alter auf Geld zu verzichten, das einem eigentlich zusteht.
Experten-Tipps aus der Beratungspraxis
Aus meiner täglichen Arbeit mit Familien und angehenden Rentnerinnen und Rentnern haben sich ein paar Empfehlungen bewährt, die über die reine Antragstellung hinausgehen:
- Kombinieren Sie den Antrag mit einer vollständigen Kontenklärung. So bekommen Sie nicht nur die Kindererziehungszeiten erfasst, sondern gleichzeitig einen Überblick über eventuelle andere Lücken im Versicherungsverlauf – etwa aus Ausbildungszeiten, Arbeitslosigkeit oder Auslandsaufenthalten.
- Fordern Sie regelmäßig Ihre Renteninformation an. Ab dem 27. Lebensjahr erhalten Sie diese in der Regel jährlich automatisch von der Deutschen Rentenversicherung – nutzen Sie sie, um zu prüfen, ob Kindererziehungszeiten korrekt hinterlegt sind.
- Denken Sie an die betriebliche und private Altersvorsorge als Ergänzung. Kindererziehungszeiten schließen zwar Lücken, ersetzen aber keine vollständige Erwerbsbiografie. Wer während der Elternzeit oder in Teilzeitphasen deutlich weniger einzahlt, sollte prüfen, ob eine zusätzliche private Vorsorge sinnvoll ist. Anbieter und Tarife für private Rentenversicherungen unterliegen der Aufsicht der BaFin – ein Blick auf unabhängige Bewertungen, etwa von Stiftung Warentest, hilft bei der Einordnung, ob sich ein Vertrag wirklich lohnt.
- Bei Trennung oder Scheidung: Erziehungszeit aktiv thematisieren. Klären Sie frühzeitig, wie die Zeit zugeordnet werden soll, statt es dem Zufall oder der Standardregel zu überlassen.
- Nutzen Sie kostenlose Beratungstermine. Die Deutsche Rentenversicherung bietet persönliche Beratungstermine an, die – anders als oft vermutet – auch für konkrete Einzelfragen zur Kindererziehungszeit genutzt werden können, nicht nur für die große Rentenberatung kurz vor dem Ruhestand.
- Bewahren Sie Nachweise digital auf. Scannen Sie Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen und Bescheide direkt nach Erhalt ein. Das erspart Ihnen Jahre später mühsame Behördengänge.
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Häufige Fragen
1: Bis wann muss ich Kindererziehungszeiten spätestens beantragen?
Eine feste Frist gibt es nicht, der Antrag ist theoretisch bis zum Rentenbeginn möglich. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt jedoch, spätestens bis zum 10. Geburtstag des Kindes tätig zu werden, da dann auch die Berücksichtigungszeiten enden und alle relevanten Nachweise gebündelt eingereicht werden können.
2: Werden Kindererziehungszeiten automatisch in der Rente berücksichtigt?
Nein. Ohne Antrag über das Formular V0800 werden die Zeiten nicht im Versicherungskonto gespeichert und fließen später nicht in die Rentenberechnung ein.
3: Kann ich Kindererziehungszeiten auch noch als Rentnerin oder Rentner nachträglich beantragen?
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Allerdings erfolgt dann keine rückwirkende Nachzahlung für bereits ausgezahlte Rentenmonate – die Erhöhung gilt erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
4: Wie viel bringt ein Jahr Kindererziehungszeit konkret für die spätere Rente?
Ein Jahr entspricht in der Regel einem Entgeltpunkt. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro (Stand 2. Halbjahr 2026) sind das rund 42,52 Euro monatliche Rentensteigerung pro Jahr Erziehungszeit – für ein nach 1992 geborenes Kind mit vollen drei Jahren also bis zu rund 127,56 Euro im Monat.
5: Wer bekommt die Kindererziehungszeit, wenn beide Eltern erzogen haben?
Standardmäßig wird die Zeit der Mutter zugeordnet, sofern kein Erziehungsanteil eindeutig überwiegt. Eltern können sich jedoch per gemeinsamer Erklärung auf eine andere Aufteilung einigen, auch zugunsten des Vaters.
6: Gilt der Anspruch auch für Stief-, Pflege- und Adoptivkinder?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Hierfür ist zusätzlich das Formular V0805 auszufüllen, in dem die konkrete Betreuungssituation dargelegt werden muss.
7: Was ist der Unterschied zwischen Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit?
Die Kindererziehungszeit (bis zu 30 bzw. 36 Monate) erhöht direkt die Rentenpunkte. Die Berücksichtigungszeit läuft bis zum 10. Geburtstag des Kindes und wirkt sich indirekt aus, etwa bei der Bewertung von Lücken oder bei Wartezeiten für bestimmte Rentenarten.
8: Was ist die Mütterrente III und wann kommt sie?
Die Mütterrente III soll vor 1992 geborene Kindern rentenrechtlich vollständig mit ab 1992 geborenen Kindern gleichstellen (dann jeweils bis zu 36 Monate statt 30 Monate). Die Regelung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, die tatsächliche Auszahlung ist aufgrund des technischen Umsetzungsaufwands laut Deutscher Rentenversicherung erst ab 2028 vorgesehen, mit rückwirkender Nachzahlung für die Zwischenzeit.
9: Kostet der Antrag auf Kindererziehungszeiten etwas?
Nein, die Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung ist für Sie kostenlos.
10: Muss ich den Antrag erneut stellen, wenn ich bereits eine Kontenklärung durchgeführt habe?
Nein. Sobald die Kindererziehungszeiten einmal im Versicherungskonto erfasst sind, werden sie automatisch bei jeder späteren Rentenberechnung berücksichtigt. Ein erneuter Antrag ist dann überflüssig.
Fazit
Kindererziehungszeiten sind eine der wenigen Rentenleistungen, bei denen Eltern aktiv selbst tätig werden müssen, um Geld zu bekommen, das ihnen ohnehin zusteht. Es gibt zwar keine gesetzliche Frist, die Sie zwingt – aber genau darin liegt die Gefahr, denn ohne Frist verschieben viele den Antrag auf “irgendwann” und vergessen ihn am Ende ganz.
Meine klare Empfehlung aus der Praxis: Stellen Sie den Antrag auf Formular V0800 möglichst zeitnah nach der Geburt oder spätestens im Rahmen der nächsten ohnehin anstehenden Kontenklärung. Warten Sie nicht bis zum 10. Geburtstag als letzten Termin, sondern nutzen Sie ihn höchstens als äußerste Deadline. Wenn Sie mehrere Kinder haben, prüfen Sie für jedes einzelne Kind, ob die Zeit korrekt erfasst wurde – und klären Sie bei geteilter Erziehung frühzeitig mit dem anderen Elternteil, wie die Zeit aufgeteilt werden soll.
Der Aufwand für das Ausfüllen eines Formulars steht in keinem Verhältnis zu dem, was auf dem Spiel steht: Bei zwei Kindern mit voller Anrechnung sprechen wir über ein Rentenplus von mehr als 250 Euro brutto im Monat – Jahr für Jahr, ein Leben lang im Ruhestand. Das ist keine Kleinigkeit, sondern ein wesentlicher Baustein der Altersvorsorge, den kein Sparplan und keine private Rentenversicherung eins zu eins ersetzen kann.
